Tachoprüfung gem. § 57 b StVZO

Wir führen Tachoprüfungen für LKW nach § 57b StVZO und Geschwindigkeitsbegrenzung nach § 57 d durch.

Ob digitaler oder analoger Fahrtenschreiber bzw. Tachograph, als beauftragte Werkstatt führen wir Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten nach § 57b StVZO und Geschwindigkeitsbegrenzung nach § 57 d durch.

Gemäß § 57 b StVZO haben Halter, deren Kraftfahrzeuge mit einem Fahrtschreiber oder mit einem Kontrollgerät ausgerüstet sein müssen, die Fahrtschreiber oder die Kontrollgeräte darauf prüfen zu lassen, dass Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise vorschriftsmäßig sind.

Die Prüfungen sind mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung durchzuführen. Dabei endet die Frist für die Überprüfung erst mit Ablauf des Monats, in dem vor zwei Jahren die letzte Überprüfung erfolgte.